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a) Natürliche Personen

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Natürliche Personen sind grundsätzlich im Verfassungsbeschwerdeverfahren beteiligtenfähig; dies ergibt sich aus dem Sinngehalt zahlreicher Grundrechte, die, wie z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (= Recht auf „Leben“), nur natürlichen Personen zustehen können, wie auch aus einem Umkehrschluss aus Art. 19 Abs. 3 GG.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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