Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 150
(1) Grundsatz: Keine Grundrechtsfähigkeit
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden,[32] Kammern[33] oder auch Sparkassen[34] sowie Betriebskrankenkassen[35] sind nach der – wenn auch umstrittenen[36] – Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich – ungeachtet des offenen Wortlauts des Art. 19 Abs. 3 GG – nicht grundrechtsfähig.[37] Zur Begründung wird verwiesen auf das Wesen bzw. die Funktion der Grundrechte allgemein;[38] die Verfassungsbeschwerde ist nur ein Mittel zur Durchsetzung der individuellen Grundrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, nicht aber zur Klärung von Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Trägern staatlicher Gewalt. Nach der sog. Durchgriffstheorie hängt der Schutz nach Art. 19 Abs. 3 GG davon ab, ob sich Bildung und Betätigung der juristischen Person als Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen darstellen.[39] Das ist aber bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welche i.d.R. durch Gesetze errichtet werden und nicht selten – wie bei den berufsständischen Kammern[40] – auf Zwangsmitgliedschaft beruhen, nicht der Fall. Durchweg abgelehnt hat das BVerfG auch die Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden.[41] Verneint wird eine Grundrechtsfähigkeit auch bei vielen Organisationen in der Sozialverwaltung.[42]
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Die Grundrechtsfähigkeit fehlt der öffentlichen Hand auch, soweit es sich nicht um Eingriffsverwaltung, sondern z.B. nur um Daseinsvorsorge handelt bzw. nicht einmal öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden.[43] Gelegentlich wird aber vom BVerfG abschwächend und ohne sichtbare Folgen[44] scheinbar nach den wahrgenommenen Aufgaben differenziert, wenn z.B. formuliert wird, die Frage der Grundrechtsfähigkeit sei „jedenfalls“ dann zu verneinen, wenn die juristische Person öffentliche Aufgaben wahrnehme.[45]
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Aus dem gleichen Grunde sind nicht grundrechtsfähig juristische Personen des Privatrechts, welche sich ausschließlich oder überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden, wie beispielsweise eine kommunale AG.[46] Eingetragenen Vereinen i.S.d. §§ 55 ff. BGB fehlt die Grundrechtsfähigkeit, wenn es sich um einen Zusammenschluß ausschließlich von grundrechtsunfähigen juristischen Personen handelt.[47]
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Ebenfalls wird vom BVerfG (noch) verneint die Grundrechtsfähigkeit gemischtwirtschaftlicher Unternehmen, in denen die öffentliche Hand zumindest einen entscheidenden Einfluss ausübt wegen ihres Anteils.[48] – Diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen, weil allein der Grad der Beteiligung über die Frage der konkreten Stellung des Unternehmens gegenüber dem Staat wenig aussagt. Auch ist die Annahme des stets durchgreifenden Einflusses des Mehrheitsgesellschafters auf die Geschäfte gesellschaftsrechtlich nicht haltbar.[49]
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Bejaht hat das BVerfG[50] die Beschwerdefähigkeit der Deutschen Telekom AG, obwohl der Bund über einen ihm zuzurechnenden Kapitalanteil von 31,7 % verfügte, was faktisch auf eine Hauptversammlungsmehrheit hinausläuft. Der Fraport-AG wurde hingegen die Grundrechtsfähigkeit abgesprochen.[51] Andererseits ist auch für die Deutsche Post AG[52] trotz ihres mittelbaren Bundesanteils von 30,5 % und einer ansonsten zersplitterten Aktionärsstruktur im Jahr 2009 die Grundrechtsfähigkeit bejaht worden.[53] Wenn sich wie im Fall GASAG die öffentliche Hand – hier das Land Berlin – von allen Aktien des Unternehmens getrennt hat, dann sind entgegen der 2. Kammer des BVerfG Zweifel an der Grundrechtsfähigkeit unbegründet.[54]
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Die Verneinung der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts gilt auch bei einem Sitz im Ausland. Für eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergeben sich nach dem BVerfG keine Anhaltspunkte.[55]