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dd) Inlandsitz

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Juristische Personen können sich nach Wortlaut („inländische“) wie Entstehungsgeschichte[69] auf Art. 19 Abs. 3 GG nur bei einem Sitz im Inland[70] auf Grundrechte berufen.[71] Diese „nationalstaatliche“ Beschränkung ist rechtspolitisch unhaltbar und auch deshalb problematisch, da am Maßstab der EMRK es nicht darauf ankommt, ob die beschwerdeführende Organisation in Bezug auf den betreffenden Konventionsstaat oder die EU in- oder ausländisch ist (Art. 34 EMRK und argumentum e contrario aus Art. 16 EMRK). Aufgrund des Inlandssitzerfordernisses kann man von ausländischen Organisationen aber nicht verlangen, vor einer Anrufung des EGMR gem. Art. 35 EMRK noch zuvor das BVerfG anzurufen.[72]

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Das BVerfG hat immerhin die Grundrechtsberechtigung nach Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland erweitert.[73] Diese Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes sei aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) veranlasst. Das BVerfG[74] ließ hingegen offen, ob sich eine Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person (Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht) auf die Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte berufen kann.[75]

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Unerheblich ist im Übrigen die Staatsangehörigkeit der hinter der juristischen Person stehenden Personen, so dass auch eine von Ausländern beherrschte Gesellschaft mit Sitz in der BRD beschwerdefähig ist. Im umgekehrten Fall der deutschen Staatsangehörigkeit der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen mit Auslandssitz soll das aber nicht zur Grundrechtsfähigkeit führen.[76]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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