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6. Kapitel Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

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Inhaltsverzeichnis

I. Übersicht

II. Beschwerdefähigkeit

III. Beschwerdegegenstand

IV. Beschwerdebefugnis

V. Erschöpfung des Rechtswegs, § 90 Abs. 2 BVerfGG

VI. Frist

VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

VIII. Form

IX. Begründung

X. Vertretung durch Prozessbevollmächtigte

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Die meisten Verfassungsbeschwerden scheitern an der Nichterfüllung der Voraussetzungen, welche das Gesetz und vor allem die zunehmend rigider werdende Rechtsprechung des BVerfG an die Zulässigkeit stellen.

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Maßgeblich sind die §§ 90 ff. BVerfGG. Entscheidend ist vor allem § 90 BVerfGG.

§ 90 BVerfGG Aktivlegitimation

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

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Für die Frist ist § 93 BVerfGG maßgeblich. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde bestimmt sich nach den §§ 23, 92 BVerfGG. Im Fall der Vertretung gilt § 22 BVerfGG.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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