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IV. Die Begründung der Annahmevoraussetzungen in der Beschwerdeschrift
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Das BVerfGG verpflichtet in der Auslegung, die es durch das BVerfG erfährt, den Beschwerdeführer nicht zu einem gesonderten Vortrag zum Vorliegen von Annahmegründen, etwa mit der Folge, dass die Verfassungsbeschwerde ohne derartigen Vortrag als unzulässig zu verwerfen wäre.[1]
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Andererseits ermittelt das BVerfG aber auch nicht in jedem Fall, ob der Beschwerdeführer von dem angegriffenen Hoheitsakt existenziell betroffen ist oder ob ein ungeklärtes verfassungsrechtliches Problem eine Vielzahl von Fällen betrifft. Eine einheitliche, feste Praxis über die Darlegungslast des Beschwerdeführers gibt es nicht. Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers – sofern sich diese nicht ohnehin aus seinem Sach- und Rechtsvortrag ergibt –, die Bedeutung des Verfahrens für ihn persönlich bzw. für die Allgemeinheit substantiiert aufzuzeigen. Nur so kann er vermeiden, dass seine Verfassungsbeschwerde allein deswegen zurückgewiesen wird, weil das Ausmaß seiner Beschwer durch den angegriffenen Hoheitsakt dem BVerfG nicht erkennbar war. Im Ergebnis ist es also Aufgabe des Beschwerdeführers, z.B. bei einer – absolut betrachtet – geringen Beschwer darzulegen, dass sein Fall atypisch gelagert ist und die Annahmekriterien auf Grund der Besonderheiten seines Falls dennoch gegeben sind. Dies gilt vor allem für Fälle geringerer (finanzieller) Beschwer.