Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 142
1. Grundrechtsträger
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Im Regelfall stellen sich bei einer Verfassungsbeschwerde keine Probleme im Hinblick auf die Beschwerdeberechtigung. Das gilt vor allem bei natürlichen Personen wie auch (inländischen) juristischen Personen des Privatrechts. Eine nähere Prüfung und Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind jedoch erforderlich in Problemfällen wie z.B. bei Ausländern, welche Deutschengrundrechte geltend machen oder juristischen Personen[3] mit Auslandssitz und vor allem, wenn es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt.
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Die Beschwerdefähigkeit ist abhängig vom materiellen Recht. Gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG ist im Gegensatz zu § 61 VwGO nicht die allgemeine Rechtsfähigkeit erforderlich; vielmehr reicht es aus, dass der Beschwerdeführer Träger von Grundrechten sein kann.[4] Als solche kommen vor allem in Betracht natürliche und juristische Personen.