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cc) Ausländer

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Sog. Deutschengrundrechte wie z.B. Art. 8, 9 Abs. 1[15], 11, 12, 16, 33 Abs. 1, 2 GG sind im Prinzip auf deutsche Staatsbürger i.S.d. Art. 116 GG beschränkt.

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Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der EU, welche wie Deutsche die Unionsbürgerschaft nach Art. 9 S. 2 EUV, Art. 20 Abs. 1 AEUV besitzen, ist aber der Schutz der Deutschengrundrechte zuzubilligen.[16] Andernfalls würde ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vorliegen. Das BVerfG hat aus diesem Grund bei juristischen Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat deren Grundrechtsberechtigung anerkannt.[17]

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(Nicht-EU-)Ausländer, welche der Sache eine Verletzung des durch ein Deutschengrundrecht gewährleisteten Schutzes geltend machen wollen, können sich nur auf das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG berufen; insoweit sind sie beschwerdeberechtigt. Der Schutzumfang ist aber – zumindest in der Regel[18] – angesichts der bloßen Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit im Rahmen der „verfassungsmäßigen Ordnung“ – geringer.[19] Dies gilt zumindest in der Theorie; in der Praxis ist oftmals ein nennenswerter Unterschied nicht auszumachen. Es kommt hinzu, dass sich eine Differenzierung zu Lasten von Ausländern vielfach auch bei ebenfalls in der EMRK gewährleisteten – nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierenden – Grundrechten verbietet, da andernfalls die Betroffenen in jedem Fall beim EGMR obsiegen würden nach der Zurückweisung ihrer Verfassungsbeschwerde.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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