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cc) Wesensmäßige Anwendbarkeit

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Soweit juristische Personen grundsätzlich grundrechts- und damit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beteiligtenfähig sind, kommt nach Art. 19 Abs. 3 GG eine Berufung nur auf die Grundrechte in Betracht, die ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Maßgeblich ist die Eigenart jedes einzelnen Grundrechts, was erst mit Blick auf seinen Schutzgehalt zu bestimmen ist. Sie müssen kollektiv ausübbar sein. Entscheidend ist, ob die vom jeweiligen Grundrecht geschützten Aktivitäten auch von Organisationen ausgeübt werden können oder ob sie nur auf natürliche Personen zugeschnitten sind. Dies ist bei den meisten Grundrechten, z.B. wie Art. 2 Abs. 1[61], 3 Abs. 1, 4 Abs. 1[62], 8[63], 9 Abs. 3,[64] 12[65], 13[66] oder 14 GG der Fall; Gleiches gilt bei den Prozessgrundrechten,[67] nicht aber bei personenbezogenen bzw. höchstpersönlichen Grundrechten, z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 3 oder 6 Abs. 1[68] GG.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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