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ee) Sonderfall: Justizgrundrechte

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Alle juristischen Personen – also auch solche des öffentlichen Rechts wie Gemeinden oder Kammern bzw. solche mit Sitz im Ausland[77] – sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren (partiell) beteiligtenfähig bei einer Berufung auf die Justizgrundrechte wie z.B. der Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG.[78] Diese Bestimmungen enthalten objektive Verfahrensgrundsätze, die jedem zugutekommen müssen, der nach den einfachgesetzlichen Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird.[79]

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Beispiel

Eine Gemeinde kann im Wege der Individualverfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung zulässigerweise die Verletzung von Prozessgrundrechten wie z.B. des Art. 103 Abs. 1 GG rügen. Es schützt sie auch das Recht auf ein faires Verfahren i.V.m. der Rechtsweggarantie davor, dass der Zugang zu einer vom Gesetzgeber eröffneten weiteren Instanz durch die Fachgerichte in unzumutbarer Weise erschwert wird.[80]

6II › 2. Prozessfähigkeit

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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