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d) Einsichtsfähigkeit

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Die Prozessfähigkeit kann fehlen, soweit nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorliegt, eine Grundrechtsverteidigung im Verfassungsprozess selbstverantwortlich vorzunehmen. Das ist für jedes Grundrecht gesondert und im Einzelfall zu prüfen.

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Soweit eine Einsichtsfähigkeit gegeben ist, können sich daher auch ein minderjähriger Künstler, wie z.B. ein „Nachfolger des jungen Mozart“, der sich gegen ein polizeiliches Klavierspielverbot zu bestimmten Zeiten wehrt, oder der nicht volljährige Redakteur einer Schülerzeitschrift, der Zensurmaßnahmen der Schulverwaltung angreift, auf Grundrechte wie Art. 5 Abs. 3 oder Art. 5 Abs. 1 GG berufen, ohne sich durch die Eltern vertreten zu lassen.

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In Fällen einer Betreuung oder Unterbringung wegen Geistesschwäche geht das BVerfG im Einklang mit der einfachen Rechtsordnung davon aus, dass die Prozessfähigkeit gegeben ist, soweit es um die wegen des Geisteszustandes zu treffenden Maßnahmen geht.[87]

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Gleiches muss gelten zumindest für über 14-jährige Minderjährige für eine Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidungen angesichts der in diesem Alter bereits vorhandenen Einsichtsfähigkeit wie auch wegen der erheblichen Betroffenheit.[88] Ebenso kann Minderjährigen der Zugang zum BVerfG nicht versagt werden, wenn ein gesetzlicher Vertreter nicht willens oder in der Lage ist, Verfassungsbeschwerde zu erheben.[89] Es darf ihnen vor allem nicht zum Nachteil gereichen, dass die vertretungsberechtigten Eltern aus eigenen Interessen keine Verfassungsbeschwerde erheben.[90]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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