Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 160
e) Wahrnehmung vermögenswirksamer Rechte
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Soweit es um die Wahrnehmung vermögenswirksamer Rechte geht, sind nach dem BVerfG die Regelungen über die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit entsprechend heranzuziehen, da der nach dem BGB angenommene Mangel der geistigen Kräfte, bestimmte eigene Angelegenheiten zu besorgen, auch den Mangel der nötigen Einsicht in die Voraussetzungen und den Zweck der Verfassungsbeschwerde in solchen Angelegenheiten vermuten lasse.[91]