Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 168
a) Grundsatz
Оглавление294
Sie scheidet aus bei Akten anderer Staaten, da diese nicht an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden sind.[6]
295
Auch Akte supranationaler Organisationen sind – zumindest im Ergebnis – trotz ihrer innerstaatlichen Wirkung kein tauglicher Verfassungsbeschwerdegegenstand.[7] Dies gilt – wie oben dargelegt[8] – auch für Akte der EU und nach der ersten ESM-Entscheidung[9] auch für intergouvernementale Beschlüsse der im Rat der EU vereinigten Vertreter der Regierungen der Euro-Länder des Rates oder Akte der Europäischen Zentralbank. Sie sind ebenfalls keine von Verfassungsbeschwerdeführern angreifbaren Hoheitsakte deutscher öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.