Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 174
bb) Maßgeblichkeit des Tenors
Оглавление303
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist aber nur die sich nach dem Tenor des Urteils bzw. des Beschlusses richtende Entscheidung und nicht die Begründung,[27] selbst wenn sie abwegige Ansichten – z.B. „Kunst“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG sei nur, was sich „kunstvoll“ reimt – enthält. Eine – allerdings nur theoretische – Ausnahme kommt bei am Ausgangsverfahren nicht als Partei, sondern als Zeugen Beteiligten sowie sonstigen Dritten in Betracht, deren Ehre und Ansehen in unzumutbarer Weise in den Entscheidungsgründen herabgesetzt wird.[28]