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1. Allgemein

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Beschwerdegegenstand können alle Akte der nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebundenen öffentlichen Gewalt sein, soweit ihnen Außenwirkung zukommt. Der Begriff der öffentlichen Gewalt ist grundsätzlich – anders als bei Art. 19 Abs. 4 GG[1] – weit zu interpretieren, da er entsprechend der Funktion der Verfassungsbeschwerde, Grundrechtsschutz gegenüber der gesamten Staatsgewalt zu gewährleisten, den Staat als Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ, meint.[2]

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Akte öffentlicher Gewalt in diesem Sinne sind Maßnahmen der unmittelbaren – z.B. einer staatlichen Behörde oder eines staatlichen Gerichts – und der mittelbaren – z.B. einer Rechtsanwaltskammer – Staatsgewalt.[3] Unerheblich ist die Organisationsform, in welcher der Staat handelt.[4] Die Maßnahmen sind konkret und präzise zu bezeichnen.[5]

6III › 2. Deutsche Staatsgewalt

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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