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c) Umsetzung des EU-Rechts

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Akte deutscher Staatsorgane zur innerstaatlichen Umsetzung von in der Regel nicht unmittelbar geltenden – vgl. Art. 288 S. 3 AEUV – EU-Richtlinien[16] sind nur insoweit tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, als sie nicht durch die Richtlinie determiniert sind.[17] Es muss dem deutschen Gesetzgeber – wie oben dargelegt[18] – ein eigener Regelungsspielraum verbleiben;[19] dann besteht eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis.[20]

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Der Beschwerdeführer muss in der Verfassungsbeschwerde darlegen, dass das Gericht bei der Auslegung nationalen Umsetzungsrechts einen den Mitgliedstaaten verbleibenden Umsetzungsspielraum verkannt und sich zu Unrecht durch Unionsrecht gebunden gesehen hat[21] oder dass die zugrunde liegende Richtlinie ungültig ist und das BVerfG nach Art. 267 AEUV eine entsprechende Entscheidung des EuGH herbeiführen soll, um den Weg für eine Überprüfung der angegriffenen Umsetzungsregelungen am Maßstab der deutschen Grundrechte freizumachen.[22]

6III › 3. Arten

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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