Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 155
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2. Prozessfähigkeit
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In der Regel wirft die Frage der Prozessfähigkeit, also der Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch bestellte Vertreter vornehmen zu lassen, im Verfassungsbeschwerdeverfahren keine besonderen Probleme auf. Derjenige, der sich auf Grundrechte berufen kann, ist meist auch beteiligten- und verfahrensfähig im Verfahren vor dem BVerfG.