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cc) Landesverfassungsgericht

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Zwar sind auch Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte „Akte öffentlicher Gewalt“ i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG.[29] Das BVerfG überprüft sie aber nicht am Maßstab der Landesverfassung[30] sondern nur am Maßstab des GG.[31] Die LVerfGG sind aber an die Prozessgrundrechte des GG wie z.B. Art. 103 Abs. 1 GG gebunden.[32] Zudem haben sie das Landesrecht grundgesetzkonform auszulegen.[33]

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Hat eine Landesverfassungsbeschwerde Erfolg, kann sich die Bundesverfassungsbeschwerde mit der Folge der Unzulässigkeit wegen mangels Beschwerdebefugnis bzw. Rechtsschutzbedürfnis erledigen.[34] Das Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde – zu dessen Problemen vgl. unter Rn. 1393 ff. – gehört nicht zum Rechtsweg i.S.v. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG.[35] Dies folgt aus § 90 Abs. 3 BVerfGG.“[36] Durch die Einlegung der Landesverfassungsbeschwerde wird aber auch nicht die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt.[37]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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