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f) Interessenkollision

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In Interessenkollisionsfällen muss u.U. ein Ergänzungs-[92] oder Verfahrenspfleger[93] nach dem FamFG bestellt werden: dies ist z.B. der Fall, wenn Kinder von getrennt lebenden Elternteilen (sei es auch zusammen mit einem Elternteil) in einem Sorgerechtsverfahren Verfassungsbeschwerde einlegen.

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Nach dem BVerfG[94] ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) die Pflicht, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass den Kindern bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung ihrer Interessen zur Seite gestellt wird, wenn zu besorgen ist, dass die Interessen der Eltern in einen Konflikt zu denen ihrer Kinder geraten.

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Beispiel

BVerfG FamRZ 2007, 2046: Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit eines gerichtlichen Beschlusses vorläufig auszusetzen, der den Eltern eines minderjährigen Kindes mit apallischem Syndrom mit hypoxischen Hirnschaden den Abbruch der künstlichen Ernährung erlaubt hat. Die angesichts der weder unzulässigen noch offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde notwendige Folgenabwägung führe zum Erlass der in Prozessstandschaft für das minderjährige Kind vom Jugendamt beantragten einstweiligen Anordnung.

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Für Beschwerdeführer, die durch eine Entscheidung in einem Verfahren belastet sind, an dem sie nicht beteiligt waren, läuft nach dem BVerfG[95] die Monatsfrist des § 93 BVerfGG erst mit ihrer Kenntnis. Hierfür ist bei den minderjährigen Beschwerdeführern die Kenntnis des Vertreters maßgeblich. Falls ein Ergänzungspfleger erforderlich war und dieser nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst später bestellt wird, beginnt die Frist erst mit der Kenntnis des Ergänzungspflegers zu laufen.

6II › 3. Vertretung

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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