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3. Vertretung

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Soweit ausnahmsweise keine Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, muss sich der Beschwerdeführer vertreten lassen. Maßgeblich ist dann die allgemeine Vertretungsregelung des § 22 BVerfGG.[96]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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