Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 157
b) Minderjährige
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Während im allgemeinen Prozessrecht die Altersgrenze von 18 Jahren gilt, enthält das BVerfGG keine entsprechende Regelung. Wegen der besonderen Eigenart der Verfassungsbeschwerde erkennt das BVerfG[83] in nicht gefestigter Rechtsprechung an, dass die Prozessfähigkeit ausnahmsweise vor der Schwelle der Volljährigkeit liegen kann. Da der im Schrifttum entwickelten Kategorie der „Grundrechtsmündigkeit“ keine verfassungsrechtliche Relevanz zukommt,[84] können auch Minderjährige[85] beteiligten- wie auch prozessfähig im Verfassungsbeschwerdeverfahren sein und als Beschwerdeführer auftreten.