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a) Fehlen einer Regelung

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Das BVerfGG enthält keine spezielle Regelung zur Prozessfähigkeit; sie bestimmt sich daher in Analogie zum sonstigen Prozessrecht.[81] Dabei kann aber nicht einfach auf die §§ 51 ff. ZPO zurückgegriffen werden. Maßgeblich sind vielmehr die Ausgestaltung der in Anspruch genommenen Grundrechte und deren Beziehung auf das im Ausgangsverfahren streitige Rechtsverhältnis.[82] Einschränkungen können sich aus spezialgesetzlichen Regelungen, im Hinblick auf das Fehlen der Einsichtsfähigkeit, bei Vermögensrechten sowie in Interessenkollisionsfällen ergeben.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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