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bb) Ende

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Beim Tod endet die Beschwerdefähigkeit. Allerdings anerkennt das BVerfG einen postmortalen Persönlichkeitsschutz.[7] Das BVerfGG enthält keine Aussage zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.[8] Soweit es bei der Verfassungsbeschwerde um die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte geht, scheidet i.d.R. eine Fortführung der Verfassungsbeschwerde aus. Etwas anderes gilt bei Rechtspositionen z.B. von Erben oder Testamentsvollstreckern.[9] Diese können wegen der erfolgten Universalsukzession selbst Inhaber des geltend gemachten Grundrechts werden, soweit es nicht höchstpersönlich ist. Aus Gründen der Prozessökonomie kann man ihnen nicht die erneute Beschreitung des Rechtswegs zumuten.[10] Geht es um die Geltendmachung eines Vermögensrechts, das auch in der Person des Erben grundrechtlich geschützt ist,[11] dann kann das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt werden.[12] Ein solcher Fall wurde angenommen in einem Lebensversicherungsfall,[13] in dem es um finanzielle Ansprüche seitens der Erben ging.[14]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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