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dd) Annahme nach Grundsatzentscheidung in anderer Sache

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Eine Nichtannahme kommt auch dann in Betracht, wenn das BVerfG einen vergleichbaren Fall bereits entschieden hat, selbst wenn dies nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde geschieht. Dies entspricht der Praxis,[48] was allerdings in der Literatur auf Kritik stößt, wenn dort u.a. argumentiert wird, eine Bevorzugung des Beschwerdeführers, dessen Sache zur Entscheidung angenommen werde, könne im Einzelfall zufälligen Charakter haben; dies sei – so Gehle[49] – nicht hinnehmbar. Das BVerfG praktiziert jedoch durchaus vertretbar eine Art Prioritätsgrundsatz; dies entspricht dem weitgehend „freien Annahmermessen“.[50] Für die Praxis des BVerfG spricht zudem der oftmals festzustellende Trittbrettfahrereffekt; Beschwerdeführer legen z.B. gegen Gesetze Verfassungsbeschwerden ein, nachdem sich Erfolgsaussichten in anderen Verfahren abzeichnen.

5III › 2. Sonderfälle

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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