Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 122
(4) Entscheidungserheblichkeit
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Weitere Voraussetzung ist die Entscheidungserheblichkeit. Bei der Prüfung der Annahme muss bereits absehbar sein, dass sich das BVerfG bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muss. Die Grundsatzfrage muss sich auf die Sachentscheidung auswirken. Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Eine Prognose auf die Begründetheit ist hingegen nicht notwendig, da die Klärung der Grundsatzfrage auch und gerade in einer zurückweisenden Entscheidung vorgenommen werden kann.[23] Die Unbegründetheit aus weiteren, keiner Klärung mehr bedürfenden Punkten kann aber der Annahme entgegenstehen. Letztlich kann die Grundsatzannahme von der Aussicht auf endgültigen Erfolg des Beschwerdeführers abhängig gemacht werden[24] und nimmt das BVerfG – explizit oder stillschweigend – eine Erfolgsprüfung vor.