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2.3 Rechtlicher Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Polizei

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Im Unterschied zur Polizei, deren Handeln hochgradig verrechtlicht ist, gibt es eher wenige rechtliche Vorgaben für sozialarbeiterisches Handeln. Im Allgemeinen folgt die Soziale Arbeit – sofern sie nicht im behördlichen Kontext hoheitlich tätig wird – im weiten Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung ihren fachlichen Standards, während sich in der Polizeiarbeit die fachlichen Standards (wie sie etwa in den Polizeidienstvorschriften formuliert sind) im engeren Rahmen spezifischer rechtlicher Vorgaben entwickeln.

Jenseits dieser Unterschiede existieren drei spezifische gesetzliche Bestimmungen, die für die Arbeitsbeziehungen von SozialarbeiterInnen und PolizistInnen von unmittelbarer Bedeutung sind: die strafrechtliche Schweigepflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht und die Anzeigepflicht von Straftaten.

Soziale Arbeit und Polizei

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