Читать книгу Soziale Arbeit und Polizei - Norbert Pütter - Страница 50
2.3.1 Schweigepflicht
Оглавление§ 203 StGB soll vor der unbefugten Weitergabe von Daten schützen, indem er die »Verletzung von Privatgeheimnissen« unter Strafe stellt.
§ 203 StGB soll vor der unbefugten Weitergabe von Daten schützen, indem er die »Verletzung von Privatgeheimnissen« unter Strafe stellt.