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2.3.2 Zeugnisverweigerungsrecht

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Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet, dass jemand im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht die Aussage verweigern darf. Wem die Strafprozessordnung kein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, muss wahrheitsgemäß nach bestem Wissen aussagen, ansonsten macht die Person sich selbst strafbar. Diese Pflicht wird durch den Sozialdatenschutz nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass Schweigepflicht und Sozialdatenschutz für die Strafverfolgung und für die Gefahrenabwehr aufgehoben sind. In den §§ 68–73 SGB X wird dieser Grundsatz konkretisiert. Sie erlauben die Datenweitergabe an Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Nachrichtendienste. Dabei ist die Weitergabe immer daran gebunden, dass die Daten für die anfordernde bzw. erhaltende Stelle erforderlich sind, damit diese ihre Aufgaben erfüllen kann; nur bei Verbrechen oder »Straftaten von erheblicher Bedeutung« müssen alle Arten von Daten weitergegeben werden (s. Hundt 2019, S. 144–150).

Die Schweigepflicht nach § 203 StGB wird für das Strafverfahren durch die Bestimmungen zum Zeugnisverweigerungsrecht aufgehoben. In § 52 StPO wird das Recht, die Aussage zu verweigern, den engen Angehörigen des/der Beschuldigten zugesprochen (PartnerInnen, enge Verwandte). In § 53 wird dieses Recht auf »Berufsgeheimnisträger« ausgedehnt. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird u.a. PriesterInnen, RechtsanwältInnen, ÄrztInnen, ParlamentarierInnen und JournalistInnen (immer im Hinblick auf die Informationen, die ihnen in dieser beruflichen Rolle bekannt wurden) zugesprochen. Für den Bereich der Sozialen Arbeit erlaubt der Paragraf die Aussageverweigerung nur in zwei Konstellationen:

»3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist …«

Nur für die Tätigkeit in einer Drogenberatungsstelle oder in der Schwangerschaftskonfliktberatung dürfen vorgeladene ZeugInnen die Aussage verweigern. In diesen Fällen gewichtet der Gesetzgeber das Vertrauensverhältnis höher als das Interesse an der Strafverfolgung. Für alle anderen sozialarbeiterischen Tätigkeiten gilt dies nicht. Dass dies der Bedeutung des Vertrauens für viele sozialarbeiterische Tätigkeiten nicht entspricht, ist zuletzt am Beispiel der Arbeit mit Fußballfans betont worden (Schruth/Simon 2018, S. 48).

Neben dieser strafprozessualen Umwandlung der Schweige- in eine Aussagepflicht kann die Schweigepflicht noch durch andere Umstände aufgehoben werden:

• Betroffene können Sozialarbeitende von der Schweigepflicht entbinden.

• Im Rahmen der Nothilfe zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bleibt die Verletzung der Schweigepflicht straffrei.

• Sofern andere Mittel versagen, ist beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die Information des Jugendamtes zulässig.

• Und sofern es das Kindeswohl zulässt, besitzen Eltern eine Informationsanspruch über die Daten, die ihr Kind betreffen (Fischer/Sauer/Wabnitz 2019, S. 74–76).

Bedeutsam ist im Ergebnis, dass Sozialdatenschutz und Schweigepflicht nicht darüber hinwegtäuschen dürfen, dass in den meisten sozialarbeiterischen Arbeitsbezügen eine Aussagepflicht besteht, sollte es zu einem Ermittlungsverfahren kommen. Dass dieser Umstand Rückwirkungen auf das Vertrauensverhältnis haben kann, sollte auch von SozialarbeiterInnen bedacht werden. Sie müssen abwägen, ob sie möglichst viel über ihre KlientInnen wissen wollen, um bestinformiert handeln zu können, oder ob sie auf Informationen verzichten, um ggf. nicht zum Schaden ihrer KlientInnen aussagen zu müssen.

Soziale Arbeit und Polizei

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