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Sanktionen

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Die Polizei verfügt ausschließlich über negative Sanktionen. Dabei kann sie einerseits unmittelbar selbst Verbote aussprechen, etwa in der Form von Polizeiverfügungen oder von einzelnen Handlungen wie Platzverweisen oder Betretungsverboten. Andererseits steht sie an der Basis des Strafverfolgungssystems. Wirksamkeit erlangt die Polizei durch den Umstand, dass sie physischen Zwang ausüben und mit ihm drohen kann.

Soziale Arbeit verfügt nicht über negativen Sanktionen. Ihr Strafpotenzial besteht darin, ggf. die eigene Arbeit einzustellen. Allenfalls kann sie mit den Sanktionen anderer drohen (z.B. der Anrufung des Familiengerichts), wenngleich Drohungen als pädagogisch fragwürdig gelten. Das Besondere der Soziale Arbeit ist vielmehr, dass sie ihren KlientInnen positive Sanktionen in Aussicht stellt, indem sie berät, begleitet und unterstützt.

Soziale Arbeit und Polizei

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