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2.3.3 Anzeigepflicht

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Erfahren Sozialarbeitende von kriminalisierten Handlungen, so gilt für sie, was für jeden anderen Bürger/jede andere Bürgerin gilt:

Für begangene Straftaten besteht grundsätzlich keine Meldepflicht. Erhält jemand Kenntnis von einem Diebstahl oder einem Betrug, der bereits stattgefunden hat, so gibt es keine Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.

Für geplante Straftaten gibt es hingegen eine – eingeschränkte – Meldepflicht. § 138 StGB bedroht jene »mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe«, wer

»von dem Vorhaben oder der Ausführung …

2. eines Hochverrats …, 3. eines Landesverrats …, 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung …, 5.eines Mordes …, 6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit …, 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung …

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen«.

Der Straftatenkatalog des § 138 StGB beschränkt die Mitteilungspflicht auf geplante schwere Straftaten. Im Normalfall sozialarbeiterischer Praxis dürften die aufgeführten Delikte kaum auftauchen: Spionage, Geldfälschung, Mord, Geiselnahme, diese Delikte sind nicht nur empirisch selten, sie überschneiden sich auch nicht mit den Phänomenen, die bei den Klientelen der Sozialen Arbeit besonders häufig vermutet werden. Allein bei Raub und räuberischer Erpressung könnte die Mitteilungspflicht eine Rolle spielen, da z.B. das ›Jacke abziehen‹ strafrechtlich eine räuberische Erpressung darstellt (Cornel 1998, S. 2).

Zudem wird die Anzeigepflicht durch weitere Bestimmungen eingeschränkt: Unterlassene Mitteilungen sind nur dann strafbar, wenn die Information über die geplante Tat »glaubhaft« war und wenn ihre Mitteilung hätte »rechtzeitig« erfolgen können. Und mit der Formulierung »der Behörde oder dem Bedrohten« wird es den Betroffenen freigestellt, ob sie die Polizei oder den/die Betroffene/Betroffenen informieren. Deshalb schafft das Strafrecht selbst unter den genannten Einschränkungen keine Anzeigepflicht gegenüber der Polizei. Unter Strafe gestellt wird das Nichtstun; wer aber rechtzeitig die Betroffenen in Kenntnis setzt, handelt rechtmäßig. Diesen Konstellationen trägt auch das SGB X Rechnung, indem es ausdrücklich die Weitergabe von Sozialdaten »zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches« zulässt (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).

Soziale Arbeit und Polizei

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