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§ 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen (Auszug)

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(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als …

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, …

6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen …

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger, …

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. …

Die Schweigepflicht erstreckt sich damit auf

• staatlich anerkannte SozialarbeiterInnen oder SozialpädagogInnen,

• Beschäftigte einer der genannten Beratungsstellen,

• »Amtsträger«, z.B. Mitarbeitende im Jugendamt oder bei der Rentenversicherung.

Innerhalb dieses Geltungsbereichs ist die Schweigepflicht mehrfach begrenzt, erstreckt sich also nicht auf alles, was eine Person weiß.

• Erstens muss es sich um Daten handelt, die aus Sicht der Betroffenen schützenswert sind.

• Zweitens muss es sich um Daten handeln, die die Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten erfahren haben.

• Drittens gilt die Schweigepflicht nicht innerhalb von Arbeitsbereichen, die zur Erledigung von ihnen übertragenen Aufgaben zusammenarbeiten müssen (s. Hundt 2019, S. 178–189).

Das primäre Rechtsgut, das das Strafrecht mit dieser Bestimmung schützt, sind die schützenswerten Daten der Betroffenen. Durch das »Volkszählungsurteil« hat das Bundesverfassungsrecht aus den Art. 1 GG (Würdegebot) und Art. 2 GG (Persönliche Freiheit) das »Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung« hergeleitet. Dieses neue Grundrecht hat dazu geführt, dass personenbezogene Daten zusätzlich in den Sozialgesetzbüchern vor unberechtigter Weitergabe geschützt werden. In § 35 SGB I heißt es: »Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis).« Im zweiten Kapitel des SGB X wird der Schutz der Sozialdaten detailliert geregelt. Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht ergibt sich als Grundsatz, dass die Daten nur im Rahmen des durch das SGB X oder andere Sozialgesetzbücher Erlaubten weitergegeben werden dürfen (§ 67b Abs. 1 SGB X).

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz sollen den Interessen der Betroffenen dienen. Niemand soll unbefugt davon erfahren, was sie Sozialbehörden und SozialarbeiterInnen anvertrauen. Damit schützen diese Bestimmungen nicht nur die Betroffenen, sondern sie sichern die Grundvoraussetzung erfolgreicher Sozialarbeit: Ein Vertrauensverhältnis zwischen KlientInnen und Professionellen kann nur entstehen, wenn gewährleistet wird, dass die Informationen nicht weitergegeben werden. Oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts von 1977: Durch die Schweigepflicht würden soziale Beziehungen geschützt, für die die »Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Klienten … Vorbedingung des Vertrauens … und damit zugleich Grundlage für die funktionsgerechte Tätigkeit« sei (zit. n. Fischer/Sauer/Wabnitz 2019, S. 64).

Soziale Arbeit und Polizei

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