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Rechtsgrundlage

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Die Polizei stützt sich in ihren Tätigkeiten auf zwei Rechtsgrundlagen: Sofern sie Straftaten verfolgt, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung – eines Bundesgesetzes – maßgebend; für die »Gefahrenabwehr« bilden die nach Bund bzw. Bundesländern unterschiedlichen Polizeigesetze die Grundlage. Beide Rechtsbereiche definieren Aufgaben, Befugnisse und Methoden, die an gesetzlich definierte Voraussetzungen gebunden sind.

In ähnlicher Weise gibt es kein »Recht der Sozialen Arbeit«. Die rechtlichen Grundlagen sozialarbeiterischer Tätigkeiten sind auf viele Rechtsbereiche verstreut. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Sozialgesetzbuch (SGB) zu. Innerhalb der zwölf Bände ist die sozialarbeiterische Relevanz unterschiedlich. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ist sie hoch, im Bereich der Rentenversicherung (SGB VI) gering. Aber selbst in diesen Feldern gilt, dass andere Rechtsbereiche einbezogen werden müssen: Etwa das Bürgerliche Gesetzbuch für Fragen der Kinder- und Jugendhilfe, die Regelungen zum Kindergeld, zu Elterngeld und -zeit für die Sozialarbeit in Familien, die Krankenhausgesetze für die Krankenhaussozialarbeit etc.

Soziale Arbeit und Polizei

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