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Zentrales Prinzip

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Für die Polizei ist ihr Handeln wesentlich rechtlich strukturiert, im Bereich der Strafverfolgung durch das Legalitätsprinzip, das zur Einleitung förmlicher Ermittlungen zwingt, im Bereich der Gefahrenabwehr durch das Opportunitätsprinzip, das durch das »pflichtgemäße Ermessen« bestimmt wird ( Kap. 1.1.3). In der traditionellen Fassung (die durch die jüngere Rechtsentwicklung aufgeweicht wird) folgt sie in beiden Bereichen einem »Konditionalprogramm«, das aus einem »Wenn-Dann-Schema« besteht: Wenn die Polizei von einer Straftat erfährt, muss sie ermitteln; wenn sie einer konkreten Gefahr gewahr wird, muss sie intervenieren.

In der Sozialarbeit wird das Handeln von den Erfordernissen des Einzelfalls bestimmt, die nur in wenigen Fällen rechtlich definiert sind. Sie ergeben sich in der Regel aus den Problemwahrnehmungen von Betroffenen und/oder aus Problemzuschreibungen. Dabei wird die Rolle der Sozialen Arbeit darin gesehen, zur Bewältigung des Problems beizutragen, wobei die Art der Bewältigung sich aus den professionellen Standards und nicht aus rechtlichen Vorgaben ergibt. Deshalb operiert die Soziale Arbeit nach dem »Zweckprogramm«: Um etwas zu erreichen (ein Problem zu lösen), unternimmt sie die Aktivitäten, die ihr nach Lage des Falles als zweckmäßig erscheinen.

Soziale Arbeit und Polizei

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