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Verwaltungstyp

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Zugrunde liegt die klassische Unterscheidung zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung (s. Gloss 2010, S. 324f.). Eingreifende Verwaltungstätigkeiten sind Ausdruck hoheitlicher staatlicher Gewalt. Die Behörde greift ein in die Rechte von BürgerInnen. Zu diesen Tätigkeiten gehören etwa die Steuerverwaltung oder die Baubehörden (beide beschneiden das Eigentumsrecht), insbesondere ist die Befugnis zum »Eingriff« für die Ordnungs- und Polizeibehörden charakteristisch. Die Ermächtigung und Befähigung, unter bestimmen Voraussetzungen in Grundrechte einzugreifen, sind deren Spezifikum.

Die Soziale Arbeit einem »Verwaltungstyp« zuzuordnen, verzerrt bereits die Lage. Denn Soziale Arbeit findet nur zum Teil im Rahmen öffentlicher Verwaltungen statt. Zwar kann sie Eingriffe in die Rechte von BürgerInnen veranlassen (etwa im Jugendamt), aber ihre Kerntätigkeit besteht in unterstützenden, beratenden, helfenden Dienstleistungen, die die BürgerInnen in die Lage versetzen sollen, ihre Rechte wahrzunehmen. Dies entspricht dem, was die staatliche Leistungsverwaltung (von der Familienkasse bis zu den Sozialversicherungen) tut.

Soziale Arbeit und Polizei

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