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aa) Staatsbürgerschaft und öffentlicher Dienst

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Die Unterordnung der Verwaltung unter die Politik, die aus Art. 20 CF folgt, äußert sich vor allem in der Ablehnung einer vertraglichen Anstellung des Beamten an Stelle des gesetzes- und verordnungsrechtlich vorgesehenen besonderen Statusverhältnisses. Das Laufbahnsystem gründet auf dem Leistungsprinzip und trennt zwischen Dienstgrad und Dienstposten. Es soll durch eine Professionalisierung des öffentlichen Dienstes dessen Trennung von der politischen Macht gewährleisten. Der Beamte, der als eine Art unkündbarer Bevollmächtigter in die Verwaltungshierarchie eingeordnet ist, durchläuft ein Auswahlverfahren und steigt entsprechend einer Laufbahngarantie in Abhängigkeit von Dienstalter und Leistung auf, alles unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes. Er genießt wie jeder Bürger Rechte und Freiheiten, darunter Meinungs- und Redefreiheit, Koalitionsfreiheit und Streikrecht, ferner alle staatsbürgerlichen Rechte. Dennoch setzt das Beamtenstatut als „Gesetz“ des service public diesen Rechten und Freiheiten Grenzen, die für alle Beamten gelten: Neutralitäts-, Verschwiegenheits- und Diskretionspflichten, Einschränkungen des Streikrechts u.a. Im Gegenzug und angesichts der Eigenart seiner Aufgabe steht der Beamte bei Ausübung seiner Tätigkeit unter dem Schutz der Verwaltung.[62] Die vertraglich angestellten Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im service public administratif und auf privatrechtlicher Grundlage im service public industriel et commercial) können wegen der Besonderheiten des service public ebenfalls besonderen Verpflichtungen unterworfen werden. Insbesondere müssen sie die „Gesetze“ des service public beachten, also égalité (Gleichheit), continuité (Kontinuität) und mutabilité (Wandelbarkeit).

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Die durch Statut vorgegebene Uniformität des öffentlichen Dienstes ändert freilich nichts daran, dass tatsächlich Unterschiede innerhalb des öffentlichen Dienstes bestehen, was zur Ineffektivität des Verwaltungshandelns führt.

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