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a) Verwaltungsakte und Verträge als Ausdruck administrativer Gewalt

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Um ihre Ziele verwirklichen zu können, genießt die Verwaltung bestimmte Vorrechte. Diese sind Ausdruck einer gewissen Autonomie im Vergleich zu den Handlungen Privater. Die Vorrechte sollten freilich nicht überbewertet werden, da die moderne Verwaltung sich vielfach der Handlungsmodi Privater bedient; dies ändert aber nichts daran, dass sie Macht ausübt.[69] Die Verwaltung verfügt über rechtliche Instrumente, die es ihr ermöglichen, Widerstand zu überwinden und einen Verwaltungsakt trotz dessen gerichtlicher Anfechtung zu vollziehen.[70] Darüber hinaus genießt sie das Vorrecht einseitigen Handelns (l’action unilatérale). Spuren dieses Vorrechts finden sich auch im vertraglichen Handeln. Insgesamt vermitteln die Konzeption und die Durchsetzung der Verwaltungsakte und Verwaltungsverträge einen Eindruck davon, wie öffentliche Gewalt ausgeübt wird.

Ius Publicum Europaeum

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