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2. Der Fortbestand der administrativen Gewalt
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Als Recht des Verwaltungshandelns, das auf die Verwirklichung des Gemeinwohls gerichtet ist, ist das Verwaltungsrecht insofern ein Recht der Ungleichheit, als es der öffentlichen Gewalt Vorrechte einräumt. Voraussetzung wirksamen Verwaltungshandelns ist ein verfahrensrechtlicher Rahmen, der zugleich Garantien zugunsten der administrés enthält.