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bb) Umsetzung
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Nach dem privilège de préalable haben Verwaltungsakte auch ohne vorherige gerichtliche Überprüfung Tatbestandswirkung. Der Verwaltungsakt ist mithin zu befolgen und gilt als rechtmäßig, bis er von einem Richter aufgehoben oder von der Verwaltungsbehörde selbst ex nunc (abrogation) oder ex tunc (retrait) aufgehoben wird. Für den Adressaten bedeutet das zugleich, dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. In einem besonderen Verfahren kann aber die Suspendierung des Verwaltungsakts beantragt werden.[80] Die vorläufige Vollstreckung des Verwaltungsakts (exécution par provision oder exécution provisionnelle) ist die Ausnahme. In der Regel erfolgt die Erfüllung einer Norm freiwillig. Nur teilweise ist die Vollstreckung zulässig. Verwaltungszwang bleibt damit zwar die Ausnahme, die Verwaltungsbehörde kann aber bei Nichtbefolgung des Verwaltungsakts eine Strafe verhängen, die als repressive Maßnahme den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK genügen muss. Ferner kann sie bei Gericht entsprechende Strafen beantragen. Der administré wird so durch eine drohende Verwaltungs- oder Kriminalstrafe dazu angehalten, sich der Verwaltungsentscheidung freiwillig zu fügen. Angesichts der damit verbundenen Gefahren für die Grundrechte hat die Verwaltungsbehörde hingegen grundsätzlich nicht das Recht, ihre Entscheidungen im Wege des Verwaltungszwangs zu vollstrecken: Sie „darf nicht selbst die öffentliche Gewalt in Bewegung setzen, um den Vollzug von Akten der öffentlichen Gewalt mit Zwangsmitteln sicherzustellen, und … muss sich an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden, die die Nichtbefolgung feststellt, das Vergehen bestraft und die Anwendung materieller Zwangsmittel erlaubt“.[81] Daher ist Verwaltungszwang nur in drei Fällen zulässig: wenn das Gesetz ihn ausdrücklich zulässt, in Dringlichkeitsfällen und wenn die Vollstreckung durch die Verwaltung die einzig mögliche Art der Vollstreckung ist. Verwaltungszwang bedarf einer vorangehenden Androhung und erfolgt auf Risiko der Verwaltung.
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Bei der Vollziehung von Verträgen hat die Verwaltungsbehörde ein Weisungs- und Kontrollrecht. Dieses beinhaltet die Befugnis, bei einer Vertragsverletzung durch den Vertragspartner eine Strafe zu verhängen. Zusätzlich darf sie aus Gründen des allgemeinen Interesses den Vertrag einseitig ändern und auflösen. Sicher: Weder das Prinzip der Unantastbarkeit noch das der Änderbarkeit ist gesetzlich verankert; überdies unterliegt die Ausübung der entsprechenden Befugnisse, die nicht im Ermessen der Verwaltung steht, Beschränkungen. So dürfen weder der Vertragsgegenstand noch Sinn und Zweck des Vertrags geändert werden. Auch führt jede Änderung zu einer Entschädigung. Dennoch steht die Befugnis zu einseitigem Handeln im Gegensatz zur Logik des Vertrags, nach der der Vertrag das Gesetz der Vertragsparteien ist (Art. 1134 Code civil).