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1. Verwaltung und Parlament[88]

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Traditionsgemäß und infolge ihrer Funktion, die Beziehungen zwischen den obersten Staatsorganen zu regeln, enthält die Verfassung der V. Republik nur wenige Vorschriften über die Verwaltung. Im Wesentlichen legt sie zwei Prinzipien fest: die Unterordnung der Verwaltung unter die Regierung und die Unabhängigkeit der Staatsbeamten von den politischen Kräften. Als Teil der Exekutive ist die Verwaltung in deren hierarchische Ordnung einbezogen und unterliegt, vermittelt durch die Organe der Exekutive, parlamentarischer Kontrolle. Sie nimmt damit an der Zusammenarbeit zwischen Exekutive und Legislative teil. Die Rolle der Regierungs- und Verwaltungsbehörden bei der Gesetzgebung ist umgekehrt proportional zur parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung.

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