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b. Wettbewerbsregeln der EU
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Die EU errichtet gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 EUV einen Binnenmarkt. Aufgrund des Protokolls Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das nach Art. 51 EUV Bestandteil der Unionsverträge ist, umfasst der Binnenmarkt „ein System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt“. Das entspricht ganz der Rechtslage, wie sie gem. Art. 3 Abs. 1 lit. g EG bereits vor dem Vertrag von Lissabon bestanden hat. Der AEUV konkretisiert das System unverfälschten Wettbewerbs in Bezug auf das Marktverhalten von Unternehmen durch ein Kartellverbot (Art. 101 AEUV) und ein Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV). Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), die auf der Grundlage von 87 EWGV bzw. Art. 83 EG [jetzt: Art. 103 AEUV] ergangen ist, ergänzt diese beiden Vertragsvorschriften durch ein Verbot wettbewerbswidriger Konzentrationsvorgänge.[77] Die Wettbewerbsregeln werden ferner ergänzt durch zahlreiche weitere sekundärrechtliche Ratsverordnungen auf der Grundlage von Art. 87 EWGV bzw. Art. 83 EG [jetzt: Art. 103 AEUV] sowie Durchführungsverordnungen der Kommission auf der Grundlage entsprechender Ermächtigungen in den Grundverordnungen des Rates. Hinzukommen zahlreiche „Bekanntmachungen“, „Mitteilungen“ und „Leitlinien“, in denen die Kommission ihre Interpretation des primären und sekundären Wettbewerbsrechts der Union erläutert. Davon bleibt die Maßgeblichkeit der Auslegung des geltenden Rechts durch das Gericht und den Gerichtshof allerdings unberührt.
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Aus dem Wortlaut des Protokolls Nr. 27 ergibt sich zunächst einmal, dass das Unionsrecht den Wettbewerb als System begreift. Diese Formulierung hat weitreichende Implikationen für die Auslegung der Wettbewerbsregeln. Deren konkrete normative Bedeutung erschließt sich aber nur aus der Entscheidungspraxis der Unionsorgane, die trotz im Laufe der Zeit veränderter Nuancierungen ein hohes Maß an Kontinuität aufweist. Ein bis heute gültiger Grundansatz ist bereits in der Metro I-Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 1977 folgendermaßen formuliert worden:[78]
„Der in den Artikeln 3 und 85 EWG-Vertrag [jetzt: Protokoll Nr. 27 und Art. 101 AEUV] geforderte unverfälschte Wettbewerb setzt das Vorhandensein eines wirksamen Wettbewerbs (workable competition) auf dem Markt voraus; es muss also so viel Wettbewerb vorhanden sein, dass die grundlegenden Forderungen des Vertrages erfüllt und seine Ziele, insbesondere die Bildung eines einzigen Marktes mit binnenmarktähnlichen Verhältnissen, erreicht werden.“
Hiernach sind zwei Konzepte für das unionale Wettbewerbsrecht grundlegend: das Konzept eines „wirksamen Wettbewerbs“ (im Folgenden c.) sowie das Konzept der Binnenmarktintegration (im Folgenden d.).