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3.2.4.4 Nachbarrecht

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Besondere Eigentumsstörungen entstehen häufig im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn, wo Grundstückseigentum mehrerer Personen aufeinandertrifft. Das Nachbarrecht hat deshalb im BGB besondere Berücksichtigung erfahren:


> Immissionen wie die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Geräuschen, Rauch, Ruß, Wärme, Erschütterungen müssen nur in gewissen Grenzen geduldet werden (§ 906 BGB).

> Gefahrdrohende Anlagen wie z. B. Teiche, Bienenkörbe, Taubenschlag auf dem Nachbargrundstück können untersagt werden (§ 907 BGB).

> Drohender Gebäudeeinsturz und die damit verbundene Gefahr der Beschädigung des Nachbargrundstücks müssen nicht hingenommen werden. Der Nachbar hat einen Anspruch auf Vornahme der gebotenen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (§ 908 BGB).

> Grundstücksvertiefungen wie z. B. Abgraben eines Hanggrundstücks zu Bauzwecken, das beim darüber liegenden Grundstück zu Rutschungen führen kann, die dem Nachbargrundstück die Stütze nehmen, sind verboten, wenn nicht für eine anderweitige Befestigung des Nachbargrundstücks gesorgt ist (§ 909 BGB).

> Überhang durch herüberragende Zweige oder herüberwachsende Wurzeln darf abgeschnitten und behalten werden. Bei Zweigen muss zuvor eine dem Nachbarn gesetzte Frist erfolglos abgelaufen sein (§ 910 BGB).

> Überfall in Form von auf das Nachbargrundstück hinübergefallenen Früchten gehört dem Nachbarn, auf dessen Grundstück sie gefallen sind (§ 911 BGB).

> Überbau eines Bauteils über die Grenze hinüber, z. B. Hauswand steht wegen Messfehlers 20 cm jenseits der Grenze, muss – gegen Bezahlung einer Rente – vom Nachbarn geduldet werden, sofern der Überbauer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und der Nachbar dem Überbau nicht sofort widersprochen hat (§§ 912, 913 BGB).

Außerhalb des BGB finden sich in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder noch weitere Bestimmungen, etwa über die zulässige Höhe von Grenzeinrichtungen und den Abstand von Bepflanzungen (vgl. BW NRG).

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