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3.2.4.3 Schutz des Eigentums
ОглавлениеWer Angriffe gegen sein Eigentum erfährt, kann sich wehren. Dabei sind zwei Arten von Beeinträchtigungen zu unterscheiden: Das Eigentum wird dem Eigentümer gegen seinen Willen entzogen, oder die Ausübung der Eigentümerbefugnisse wird rechtswidrig gestört.
> Entzug des Eigentums: Wird dem Eigentümer die Sache weggenommen oder vorenthalten, so hat er gegen den Besitzer, der kein Besitzrecht hat, einen Herausgabeanspruch (§§ 985 ff. BGB), den er notfalls auch klageweise geltend machen kann.
Diese Herausgabeklage kann der Eigentümer erheben, wenn er im „Warenlager“ eines Einbrechers seinen gestohlenen Schmuck wiederentdeckt oder wenn ein Fremder beim Verlassen der Gaststätte den Mantel verwechselt.
Die Herausgabe kann vom Besitzer nur verweigert werden, wenn der Besitzer ein Besitzrecht hat (§ 986 BGB). Dieses kann sich aus einem entsprechenden Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer ergeben.
Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung fordert den Mieter auf, die Mietwohnung sofort zu verlassen und an ihn herauszugeben, weil er plötzlichen Eigenbedarf habe. Dem Herausgabeanspruch kann der Mieter sein Besitzrecht aus dem Mietvertrag entgegenhalten. Solange der Mietvertrag nicht wirksam gekündigt ist, bleibt er auch zum Besitz berechtigt.
> Störung des Eigentums: Die Abwehrklage steht dem Eigentümer zu, wenn sein Eigentum rechtswidrig gestört oder sonst beeinträchtigt wird.
Fremde campieren unbefugt auf einem Grundstück; einem randalierenden Kunden wird das Betreten der Geschäftsräume verboten; der Nachbar lagert ohne Berechtigung Baumaterial auf einem angrenzenden Grundstück.
In diesen Fällen hat der Eigentümer wiederum zwei Abwehransprüche: Er kann zunächst Beseitigung einer andauernden Störung verlangen. Ist zu befürchten, dass eine erneute Beeinträchtigung des Eigentums in der Zukunft droht („sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“), so kann er für den Wiederholungsfall auf Unterlassung klagen (§ 1004 Abs. 1 BGB).
Ein Unterlassungsanspruch steht auch dem Eigentümer eines Hausgrundstücks oder einer Wohnung zu, wenn seine räumlich-gegenständliche Sphäre durch den unerwünschten Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten beeinträchtigt wird und er sich durch einen entsprechenden Aufkleber („Bitte keine Werbung!“) ausdrücklich dagegen wehrt (vgl. § 7 Abs. 1 UWG). Unerlaubter Einwurf von Werbematerial sowie unerbetene Telefonanrufe zu Werbe- oder Marktforschungszwecken stellen im Übrigen auch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Menschen dar (siehe 14.3.1.2).