Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 53
3.1.3.3 Wesentliche Bestandteile
ОглавлениеWesentliche Bestandteile nennt das Gesetz solche Teile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB).
Henkel einer Tasse, Einbanddeckel eines Buches, Tapete an der Wand, Farbe am lackierten Schrank, fest verklebter Teppichboden.
Es kommt dabei nicht auf die fortbestehende Verwendbarkeit der Gesamtsache, sondern allein darauf an, ob die Trennung zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen würde. Deshalb sind das angeschraubte Rad am Pkw oder der Motor, die Mine im Kugelschreiber, der Rahmen eines Bildes oder der auswechselbare Bohrer einer Bohrmaschine keine wesentlichen Bestandteile, wohl aber der angeschweißte Kotflügel oder die Karosserie am Pkw.
Bei Grundstücken gehören zu den wesentlichen Bestandteilen die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB).
Gebäude, Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen; ausgeworfener Samen; eingesetzte Pflanzen.
Darüber hinaus erweitert das Gesetz bei Gebäuden den Begriff des wesentlichen Bestandteils unabhängig von der Festigkeit der Verbindung auf alle zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen, also auf alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (§ 94 Abs. 2 BGB).
Fenster und Türen, auch wenn sie mühelos wieder ausgehängt werden könnten, Waschbecken, Badewannen, Rollläden, Heizungsanlagen und Heizkessel, Küchenspültische, Fahrstuhlanlage – nicht jedoch Beleuchtungskörper (ein Gebäude gilt nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch schon dann als fertiggestellt, wenn die Lampen in den einzelnen Räumen noch fehlen).
Die Entscheidung, ob es sich um einen einfachen oder wesentlichen Bestandteil handelt, ist oft schwierig und von den besonderen Umständen des Einzelfalles wie auch von der Verkehrsanschauung abhängig.
Eine Einbauküche ist dann wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, wenn sie auf den Raum individuell zugeschnitten worden ist, an eine unterschiedliche Deckenhöhe angepasst werden musste und die Verwendung in einem anderen Raum nur mit großem Aufwand möglich ist.
Zusammenfassung wesentliche Bestandteile
§ 93 BGB | § 94 Abs. 1 BGB | § 94 Abs. 2 BGB |
> Zerstörung bei Trennung | > feste Verbindung mit Grund und Boden, v. a. Gebäude | > zur Herstellung in Gebäude eingefügt |
> bewegliche Sachen, Grundstücke | > Grundstücke | > Grundstücke |
Eigentumszuordnung: Hat ein Teil einer Sache als wesentlicher Bestandteil zu gelten, so ergeben sich wichtige rechtliche Folgen, denn „wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein“ (§ 93 BGB). Das heißt, dass ein wesentlicher Bestandteil stets zwingend demjenigen Eigentümer gehört, dem die Hauptsache gehört: Der Eigentümer einer Sache kann also nicht einen wesentlichen Bestandteil seiner (Haupt-)Sache einem anderen gesondert übereignen.
Die wertvolle Stuckdecke eines alten Hauses kann nicht dem Kunstsammler K zu Eigentum übertragen werden, wenn nicht das ganze Grundstück übereignet wird.
Daraus folgt: Wird eine bewegliche Sache mit einer anderen dergestalt verbunden, dass sie zum wesentlichen Bestandteil der anderen Sache wird, so geht zwingend das bisherige Eigentum an der verbundenen Sache unter. Das Eigentum an der Hauptsache erstreckt sich nunmehr – kraft Gesetzes – auch auf die mit ihr als wesentlichem Bestandteil verbundene Sache (gesetzlicher Eigentumserwerb nach §§ 946 bis 948 BGB, vgl. Einzelheiten unter 3.2.5.4).
Die vom Malermeister gelieferte Tapete gehört mit dem Ankleben dem Grundstückseigentümer der tapezierten Wohnung (§ 946 BGB). Der zum Lackieren eines Möbelstücks verwendete Lack gehört dann dem Eigentümer des lackierten Möbelstücks alleine (§ 947 Abs. 1, 2 BGB). Der Autobastler, der einen ihm gehörigen Kotflügel an den Pkw seines Freundes anschweißt, büßt damit sein Eigentum an dem Kotflügel zugunsten des Freundes ein, selbst wenn er das eigentlich gar nicht wollte (§ 947 Abs. 1, 2 BGB). Die Weinbauern, die ihre Trauben in die gemeinschaftliche Kelteranlage schütten, werden anteilige Miteigentümer des aus der Vermischung der Trauben resultierenden Traubensafts (§§ 948, 947 Abs. 1 BGB).