Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 60
3.2.1.3 Schuldübernahme
ОглавлениеWährend es sich bei der Forderungsabtretung um einen Gläubigerwechsel handelt, findet bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel statt: Eine bestehende Schuld kann auch von einer anderen Person als dem bisherigen Schuldner übernommen werden. Man unterscheidet zwei Varianten: die befreiende Schuldübernahme und die kumulative Schuldübernahme, den sog. Schuldbeitritt. Daneben gibt es noch die Vertragsübernahme.
Die befreiende Schuldübernahme kann einerseits geschehen durch Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer der Schuld (§ 414 BGB). Andererseits ist aber auch eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer (§ 415 BGB) möglich. In diesem Fall hängt allerdings die Wirksamkeit des Geschäfts von der Genehmigung durch den Gläubiger ab. Denn dieser muss sich selbstverständlich nicht einen – möglicherweise zahlungsunfähigen – beliebigen anderen Schuldner aufdrängen lassen. Wird die Genehmigung vom Gläubiger nicht erteilt, so spricht man von „Erfüllungsübernahme“. Das bedeutet: Der Übernehmer ist im Verhältnis zum eigentlichen Schuldner zur Begleichung der Schuld verpflichtet. Dieser wird aber gegenüber dem Gläubiger nicht frei von der Schuld, solange sie noch offen ist.
Ein Schuldbeitritt (sog. kumulative Schuldübernahme) ist gegeben, wenn auf der Schuldnerseite eine weitere Person zusätzlich hinzutritt, ohne dass der bisherige Schuldner entlassen wird.
Der Gaststättenpächter kann nach sechs Monaten die Pacht nicht mehr aufbringen, drei Monatspachtforderungen sind bereits offen. Er präsentiert dem Verpächter einen Nachfolger, der das Lokal übernimmt. Der neue Pächter tritt der bestehenden Schuld aus offenen Pachtforderungen bei. Der bisherige Gaststättenpächter haftet aber auch weiterhin für die drei offenen Pachtforderungen.
Während Gegenstand einer Forderungsabtretung wie einer Schuldübernahme immer nur eine einzelne Forderung ist, sieht das Gesetz in einigen wenigen Fällen vor, dass alle Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis auf eine andere Person übergehen (Vertragsübernahme):
> „Kauf bricht nicht Miete“: Wird vermieteter Wohnraum (z. B. eine vermietete Eigentumswohnung) vom bisherigen Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein (§ 566 BGB).
> Betriebsübergang: Geht ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens durch Vertrag auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser aufgrund gesetzlicher Anordnung in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a BGB).