Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 58
3.2.1 Relative Rechtsbeziehungen: Forderungen 3.2.1.1 Begriff, Entstehen, Erlöschen
ОглавлениеDurch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge (Kauf-, Miet-, Dienstvertrag usw.), durch Schadenszufügung (unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB) oder als Folge einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) entstehen Forderungen bzw. Ansprüche zwischen ganz konkreten Personen: Kraft eines solchen Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Neben der Vornahme einer Handlung (Tun) kann auch das Unterlassen Gegenstand einer solchen Leistung sein (§ 241 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Aktives Tun: Der Verkäufer muss liefern, der Käufer hat einen Anspruch auf Lieferung; der Vermieter muss die Wohnung zur Verfügung stellen, der Mieter hat einen Anspruch auf Nutzungsüberlassung; der Arbeiter muss die versprochenen Dienste leisten, der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf die Dienstleistung; der Schädiger muss Schadenersatz leisten, der Gläubiger hat einen Schadensersatzanspruch.
Unterlassen: Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots im Falle der Geschäftsübernahme.
Bei solchen Ansprüchen (vgl. § 194 BGB) zwischen bestimmten Personen spricht man von relativen Rechten, weil sie nur in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner bestehen („Relation“ = Beziehung).
Ansprüche basieren auf sog. Anspruchsgrundlagen, die im Gesetz bei den einzelnen Schuldverhältnissen zu finden sind. Man erkennt sie folgerichtig oft am Wortlaut „kann verlangen“ oder „ist verpflichtet“.
§ 437 BGB („kann Nacherfüllung verlangen“)
§ 631 Abs. 1 BGB („ist zur Herstellung … verpflichtet“)
§ 812 BGB („ist zur Herausgabe verpflichtet“)
§ 985 BGB („kann die Herausgabe … verlangen“).
Die Forderung erlischt durch Erfüllung seitens des Schuldners (z. B. Darlehensrückzahlung, vgl. §§ 488, 362 BGB), durch Erlass (§ 397 BGB) oder wenn bei gegenseitigen Forderungen der Schuldner oder der Gläubiger die Aufrechnung erklärt (§§ 387 ff. BGB).
Wird der Anspruch nicht erfüllt, so kann die geschuldete Leistung gerichtlich geltend gemacht und erzwungen werden.