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3.1.4 Tiere als Gegenstand des Rechts

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Als Mitgeschöpfe dürfen Tiere nicht einer Sache gleichgestellt werden (§ 90a BGB). Durch das Tierschutzgesetz wird den Tieren besonderer Schutz zuteil. Gleichwohl sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (vgl. § 90 a Satz 2 BGB), d. h. an Tieren kann Eigentum bestehen, sie können veräußert und vererbt werden. Die Sonderbehandlung der Tiere in der Rechtsordnung zeigt sich jedoch auch beim Schadensersatz wegen Verletzung eines Tieres. Heilungskosten sind in gewissen Grenzen auch über den Wiederbeschaffungswert des Tieres hinaus zu erstatten (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB).

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