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2.3.4.2 Bestellung eines Betreuers

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Die Bestellung eines Betreuers erfolgt – auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen – durch das Betreuungsgericht unter der Voraussetzungen, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§§ 1896 Abs. 1 BGB) für die Angelegenheiten, für die eine Betreuung erforderlich ist; nur für diesen eingeschränkten Aufgabenkreis darf der Betreuer bestellt werden (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Betreuung ist beispielsweise nicht erforderlich, wenn der Betroffene selbst durch Bestellung eines Bevollmächtigten für entsprechende Betreuung gesorgt hat (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Gegen den Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).

Die Bestellung erfolgt durch ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Betroffene persönlich angehört werden muss. Die Entscheidung muss alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere den Betreuer angeben und seinen Aufgabenkreis bezeichnen. Hinsichtlich der Person des Betreuers hat der Betroffene ein Vorschlagsrecht (§ 1897 Abs. 4 BGB); im Übrigen ist auf verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen (Eltern, Ehegatten, Kinder, auch Freunde oder Nachbarn) Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Die Betreuung darf nicht länger angeordnet bleiben als erforderlich. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Betreuung aufzuheben oder der Aufgabenkreis einzuschränken (§ 1908d Abs. 1 BGB).

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