Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 57
3.2 Relative und absolute Rechte
ОглавлениеAnders als körperliche Gegenstände sind subjektive Rechte die einer Person zugeordnete unkörperliche Berechtigung. Man differenziert zwischen relativen Rechten („Forderungen“), absoluten Rechten („Eigentum“, „Besitz“, „dingliche Rechte“) und sonstigen subjektiven Rechten („Kündigungsrecht“, „Anfechtungsrecht“). In diesem Zusammenhang ist auch die Übertragung dieser Rechte durch „Forderungsabtretung“, „rechtsgeschäftliche Übereignung“ oder „gesetzlichen Eigentumsübergang“ beachtlich.