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3.1.3.4 Scheinbestandteile

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Trotz fester Verbindung mit dem Grund und Boden werden Sachen dann nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, wenn die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist (Scheinbestandteile, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Sachen gehen also nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

Die während der Bauzeit vom Bauunternehmer aufgestellte Bauhütte, die für einen Festzug errichtete Zuschauertribüne, die Ausstellungshalle für eine Messe.

Gleiches gilt für Sachen, die nur zu vorübergehendem Zweck in ein Gebäude eingebaut sind (§ 95 Abs. 2 BGB).

Für Einbauten, die ein Mieter in der Mietwohnung vorgenommen hat, etwa eine Trennwand, gibt es ein Wegnahmerecht des Mieters, welches der Vermieter u. U. durch Geldzahlung verhindern kann (§ 539 Abs. 2 i. V. m. § 552 Abs. 1 BGB).

Ebenso werden Gebäude und sonstige Werke, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück vom Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind, nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Gebäudeerrichtung auf fremdem Grundstück in Ausübung eines Erbbaurechts – vgl. Einzelheiten in 15.4.2.5.

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