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3.1 Sachen 3.1.1 Begriff der Sache

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Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nur körperliche, d. h. durch ihre eigene Festigkeit, durch Behältnisse oder durch Markierungen abgegrenzte Gegenstände (vgl. § 90 BGB).

Wasser (Mineralwasser) und Gase (Sauerstoff) sind Sachen, wenn sie in Behältern eingeschlossen und dadurch beherrschbar sind, Software, die sich auf einem Datenträger befindet. Keine Sachen sind Elektrizität, Licht und Schatten, Schallwellen, Strahlen oder der Geschäftswert einer Firma, auch nicht der Körper des lebenden Menschen.

Der Werkunternehmer, der Sachen seines Auftraggebers (des Bestellers) repariert oder ausbessert, hat an den dabei in seinen Besitz gelangenden Sachen (Pkw zum Zwecke der Reparatur, Kleidung zwecks Reinigung, Anzug zum Ändern) ein Pfandrecht, das ihn bei Nichtzahlung des Werklohnes zur Versteigerung berechtigt (§§ 647, 1257, 1204 ff. BGB). Dies gilt jedoch nicht für den Friseur, der mit dem Kunden einen Werkvertrag über die Herstellung von Dauerwellen auf dessen Kopf abschließt, weil der Kopf des Kunden keine Sache ist. Anders ist die Rechtslage, wenn der Friseur ein Toupet aufrichtet.

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