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2.3.4.3 Rechtsfolgen der Betreuung

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Der Betreute bleibt, sofern nicht die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen, voll geschäftsfähig und kann am Rechtsverkehr teilnehmen. Unabhängig davon ist der Betreuer für den angegebenen Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB).

Ein Einwilligungsvorbehalt kann angeordnet werden, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (§ 1903 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf.

Für den angeordneten Bereich hat der Einwilligungsvorbehalt entsprechend den Regelungen bei Minderjährigen (§ 1903 BGB) u. a. folgende Wirkungen:

Ein ohne Einwilligung des Betreuers geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Betreuers ab (§ 108 BGB).

Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers sind unwirksam (z. B. Kündigungserklärung, § 111 BGB).

Willenserklärungen, die gegenüber dem Betreuten abzugeben sind, werden nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter (Betreuer – § 1902 BGB) zugegangen sind (§ 131 Abs. 2 BGB).

Trotz Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist eine Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich (§ 1903 Abs. 3 BGB) bei Willenserklärungen, die dem Betreuten lediglich rechtlichen Vorteil bringen oder wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft (§ 1903 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB).

Außerdem gelten u.a. entsprechend (§ 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB): Wirksamkeit von „Taschengeldgeschäften“ (§ 110 BGB), Wirksamkeit von Geschäften bei Ermächtigung zum Betrieb eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB), Wirksamkeit von Geschäften bei Ermächtigung, in Dienst oder Arbeit zu treten (§ 113 BGB).

Wiederholungsfragen zum 2. Kapitel

1. Was sind natürliche Personen, was sind juristische Personen?

2. Berührt es den Bestand eines Vereins, wenn ein Mitglied austritt?

3. Wem gehört das Vereinsvermögen?

4. Wer haftet für die Schulden einer juristischen Person?

5. Wer bestimmt den Willen einer juristischen Person?

6. Wie kann eine juristische Person rechtlich handeln?

7. In welchem rechtlichen Verhältnis steht das Mitglied zum Verein?

8. Zu welchen Zwecken werden juristische Personen geschaffen?

9. Welches sind die spezifischen Formen juristischer Personen, und wie unterscheiden sie sich?

10. Was ist eine Stiftung?

11. Sind Personengesellschaften ebenfalls juristische Personen?

12. Welche Personengesellschaften kennen Sie?

13. Welche rechtlichen Besonderheiten gelten für den nichtrechtsfähigen Verein?

14. Was bedeutet „Rechtsfähigkeit“, und wann beginnt sie beim Menschen bzw. bei der juristischen Person?

15. Was bedeutet „Geschäftsfähigkeit“, und welche drei Phasen gibt es?

16. Wer ist geschäftsunfähig?

17. Wie kann eine geschäftsunfähige Person einen Vertrag abschließen?

18. Mit welchem Alter tritt „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ beim Menschen ein, und wann endet sie?

19. Haben Eltern, die einen von ihrem minderjährigen Kind abgeschlossenen Vertrag genehmigen, notfalls auch selbst für die Verbindlichkeit aufzukommen?

20. Wann benötigt ein Minderjähriger zu einem Rechtsgeschäft keine Einwilligung seiner Eltern?

21. Was ist der Unterschied zwischen einer Einwilligung und einer Genehmigung?

22. Wie werden erwachsene Personen, die wegen geistiger Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht besorgen können, rechtlich geschützt?

23. Hat die Anordnung der Betreuung eine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten?

24. Was versteht man im Betreuungsrecht unter „Einwilligungsvorbehalt“?

(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 2 bis 12)

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